Satzung des
Fördervereins „der Freiwilligen Feuerwehr der Ortsteile
Lasfelde-Petershütte-Katzenstein e.V.“
Fördervereins „der Freiwilligen Feuerwehr der Ortsteile
Lasfelde-Petershütte-Katzenstein e.V.“
§ 1 (Name, Sitz und Rechtsform)
| 1 | Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr der Ortsteile Lasfelde- Petershütte- Katzenstein e.V.“, im Folgenden „Förderverein“ genannt. |
| 2 | Der Sitz des Fördervereins ist Osterode-Lasfelde. |
| 3 | Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterode am Harz eingetragen werden. |
§ 2 (Zweck, Aufgaben und Ziele)
| 1 | Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. |
| 1.1 | Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 1.2 | Mittel des Fördervereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. |
| 1.3 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| 2 | Zweck des Fördervereins ist es, den Brand- und Katastrophenschutz, sowie kulturelle Zwecke der Ortsfeuerwehr Lasfelde in der Stadt Osterode am Harz zu fördern. |
| 2.1 | Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen. |
| 2.2 | Der Förderverein vertritt die Interessen der Ortsfeuerwehr Lasfelde und ihrer Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind. |
§ 3 (Mitgliedschaft)
| 1. | Dem Förderverein können als Mitglieder angehören. |
| 1.1 | Körperschaften des öffentlichen Rechts. |
| 1.2 | Volljährige natürliche und juristische Personen und Gesellschaften |
| 1.3 | Feuerwehrvereine und – verbände sowie andere Feuerwehrorganisationen |
| 2. | Dem Verein können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder angehören. |
| 3. | Der Erwerb der ordentlichen und fördernden Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung. |
| 4. | Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. |
| 4.1 | Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt. |
| 4.2 | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
| 5. | Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein. |
§ 4 (Organe des Fördervereins)
Organe des Fördervereins sind
| 1. | die Mitgliederversammlung |
| 2. | der Vorstand |
§ 5 (Mitgliederversammlung)
| 1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines/r Stellvertreters/in, zusammen. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung besteht aus |
| 2.1 | den Mitgliedern des Vorstandes und |
| 2.2 | den Vereinsmitgliedern. |
| 3. | Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den oder die Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| 4. | Wird von einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Grundes verlangt, so ist sie entsprechend 5.3 einzuberufen. |
| 5. | Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig. |
| 6. | Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen. |
| 7. | Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| 8. | Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind. |
| 8.1 | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
| 8.2 | die Genehmigung des Jahresberichte, sowie des Kassenberichts |
| 8.3 | Entlastung des Vorstandes, Einzelentlastung ist möglich |
| 8.4 | Genehmigung des Haushaltsplanes |
| 8.5 | Von zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus |
| 8.6 | Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge |
| 8.7 | Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| 9. | Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den oder die Schriftwart/in und von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden ist. |
| 10. | Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, bei Personalangelegenheiten kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
§ 6 (Vorstand)
| 1. | Der Vorstand beseht aus 1. Vorsitzenden (Ortsbrandmeister), dessen beiden Stellvertreter als Vorsitzende, dem Schrift- und dem Kassenwart. |
| 2. | Der Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter |
| 3. | Der Vorstand besteht aus denselben Personen, die die in Abs. 1 vorgesehene Funktion auch im Kommando der Ortsfeuerwehr Lasfelde ausüben. Das von der Ortsfeuerwehr Lasfelde gewählte Kommando bildet hinsichtlich der in Abs. 1 aufgeführten Funktionen den Vorstand des Vereins. |
| 4. | Die Amtszeit des Vorstands ist der Amtszeit des Kommandos ist der Ortsfeuerwehr Lasfelde angeglichen. |
§ 7 (Geschäftsführender Vorstand)
| 1. | Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder die Vorsitzenden und den oder die stellv. Vorsitzenden vertreten. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. |
| 2. | Der geschäftsführende Vorstand führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Fördervereins. |
| 2. | der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidung sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. Vorstands- und Satzungsänderungen zählen nicht zu den Entscheidungen im Sinne dieses Absatzes. |
§ 8 (Mittel des Fördervereins)
| 1. | Die Mittel zur Einreichung des Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendung , Spenden und sonstige Einnahmen. |
| 2. | Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monaten im Verzug, kann es ausgeschlossen werden. |
| 3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 9 ( Auflösung des Vereins)
| 1. | Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sind und mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen. |
| 2. | Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Osterode am Harz mit der Auflage, es für den Brand und Katastrophenschutz, sowie kultureller Zwecke d.h. den Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Lasfelde in den Ortschaften Lasfelde Petershütte und Katzenstein zu verwenden. |
§ 10 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Mitgliederversammlung am 14. Nov. 2003 beschlossen und tritt von diesem Tage an in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister wird beim Amtsgericht Osterode beantragt.
Zusatz: Die Mitgliederversammlung hat am 19.01.2004 die Änderung der Satzung – wie vorliegend – einstimmig beschlossen.
Lasfelde den, 19.01.2004